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Die Erdgas-Konvertierungsumlage wird erhoben, damit der Erdgashandel qualitätsunabhängig (L-/H-Erdgas) erfolgen kann. Sie entfällt auf jedes Molekül, das in das deutsche Gasmarktgebiet eingespeist wird. Obwohl damit bereits am Importpunkt oder bei der Gasproduktion die Umlage anfällt, wird sie auch auf Ausspeicherungen erhoben. Sie entfällt damit bspw. auf die Speicherung von Biogas-/methan bei der Ausspeicherung ein zweites Mal. Bei einer gemeinsamen Regulierung der Wasserstoff- und Gasnetze würde sie auch auf die Ausspeicherung von Wasserstoff entfallen, d.h. auf die Speicherung treibhausgasneutraler Energien.
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